Mittwoch, 9. November 2011

Schweigerecht der Mutter: Kuckuckskind : Kein Schweigerecht der Mutter

Schweigerecht der Mutter: Kuckuckskind : Kein Schweigerecht der Mutter: Kuckuckskind: Kein Schweigerecht der Mutter Mit dieser Entscheidung (BGH, XII ZR 136/09) hat der Bundesgerichtshof am 09.11.2011 das Rech...

Kuckuckskind : Kein Schweigerecht der Mutter

Kuckuckskind: Kein Schweigerecht der Mutter
 
Mit dieser Entscheidung (BGH, XII ZR 136/09) hat der Bundesgerichtshof  am 09.11.2011 das Recht von Männern gestärkt, denen ein Kind untergeschoben wurde. (sog."Kuckuckskinder ).

Ein Scheinvater hatte geklagt, der davon ausging, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt hatte. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau Geld für Babyausstattung und Unterhalt. Als der Scheinvater nach einem DNA-Test herausfand, dass er nicht der wirkliche Vater ist, wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von ihm das Geld erstattet zu bekommen.
Die ehemalige Lebensgefährtin verweigerte die Auskunft, daraufhin zog der Scheinvater vor das Familiengericht. 

In letzter Instanz bestätigte nun auch der BGH die Urteile der früheren Instanzen. Der Scheinvater bekan Recht.  Nach der Aufassung des BGH schuldet die Kindsmutter "dem Scheinvater  nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat" . 

Der BGH nahm eine Abwägung vor. Das Auskunftsrecht des Scheinvaters hat größeres Gewicht wie das Persönlichkeitsrecht der Mutter. Die Mutter des Kindes muss dem Scheinvater helfen, dessen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Der BGH meint weiter, dass die Kindsmutter mit ihrem früheren Verhalten, durch das Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners nicht zur Offenheit beigetragen habe.Der BGH stärkte so den geschützten Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.In einem weiteren Schritt kann dann der Scheinvater seine vergeblichen Unterhaltsaufwendungen vom tatsächlichen Vater zurückerhalten.

Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich seit 1996 Ihnen dabei, Ihre Rechte im Familienrecht auch durchzusetzen.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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